FG Hamburg - Beschluss vom 12.09.2005
III 149/05
Normen:
FGO § 51 § 143 ; ZPO § 42 Abs. 2 § 48 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 212

Richter-Selbstablehnung

FG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen III 149/05

DRsp Nr. 2005/19479

Richter-Selbstablehnung

Die Selbstablehnung eines Richters wegen außerdienstlicher Vorbefassung im Rahmen einer Nebentätigkeit für die öffentliche Rechtsauskunft ist begründet, wenn der Richter ein einseitiges Beratungsgespräch zur Interessenwahrnehmung für einen Beteiligten geführt hat.

Normenkette:

FGO § 51 § 143 ; ZPO § 42 Abs. 2 § 48 ;

Tatbestand:

A.

Richter am Finanzgericht ... (A) hat im Rahmen seiner Nebentätigkeit bei der öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (öRA) ein Beratungsgespräch mit dem Kläger wegen der vorliegenden Kindergeld-Auseinandersetzung geführt. Nach Eingang der Klage vom 15. Juli 2005 hat der Richter am selben Tag seine einseitige außerdienstliche Vorbefassung angezeigt und sich wegen diesbezüglicher Besorgnis der Befangenheit selbst abgelehnt.

Die Beteiligten haben sich zu dem Selbstablehnungsgesuch nicht geäußert.

Entscheidungsgründe:

B.