BFH, Beschluß vom 15.02.2000 - Aktenzeichen X B 91/99
DRsp Nr. 2000/5922
Richterablehnung
1. Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters bilden - selbst wenn sie objektiv vorliegen - grds. keinen Ablehnungsgrund.2. Die Entscheidung des Berichterstatter, von der gerichtsverfahrensrechtlichen Möglichkeit einer Verfahrensbeschleunigung durch Fristsetzung gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO Gebrauch zu machen, ist - selbst wenn sie fehlerhaft gewesen wäre - kein Ablehnungsgrund. Ein Richter, der in einem "Schätzungsfall" Ausschlussfristen setzt, handelt nicht ermessensfehlerhaft.