BFH - Beschluß vom 29.03.2000
I B 96/99
Normen:
FGO §§ 51 128 ; ZPO §§ 42 43 45 47 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1130

Richterablehnung

BFH, Beschluß vom 29.03.2000 - Aktenzeichen I B 96/99

DRsp Nr. 2000/5924

Richterablehnung

1. Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. 2. "Anträge" in diesem Sinne sind neben Sachanträgen auch Prozessanträge wie z. B. der Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheides. 3. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, grds. ohne dessen Mitwirkung. Ausnahmsweise wirkt der abgelehnte Richter dann mit, wenn das Ablehnungsgesuch missbräuchlich ist.

Normenkette:

FGO §§ 51 128 ; ZPO §§ 42 43 45 47 ;

Gründe:

I. 1. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) hat beim Finanzgericht (FG) Klage erhoben.