BFH - Beschluß vom 12.04.2000
II B 167/99
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1229

Richterablehnung

BFH, Beschluß vom 12.04.2000 - Aktenzeichen II B 167/99

DRsp Nr. 2000/6386

Richterablehnung

1. Durch das Institut der Richterablehnung sollen die Beteiligten vor Unsachlichkeit geschützt werden. Es ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig ob diese Ansichten formelles oder materielles Recht betreffen. 2. Allein aus dem Hinweis auf eine in einer Parallelsache anderweitig vertretene, für den Betroffenen ungünstige Rechtsansicht kann kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen eine Grunderwerbsteuerfestsetzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben. In dieser Sache wurde vom Vorsitzenden des geschäftsplanmäßig zuständigen 1. Senats des FG Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 4. November 1998 anberaumt. Der Ladung an die Beteiligten war eine Kopie eines --vom 2. Senat des FG in einer Parallelsache erlassenen-- Urteils beigefügt. Die Ladung enthielt hierzu folgenden Zusatz:

"Das Urteil des 2. Senats des FG ... wird in einer neutralisierten Fassung zu den Akten genommen. Sie erhalten eine Kopie davon."