BFH - Beschluß vom 03.08.2000
VIII B 80/99
Normen:
FGO § 51 ; ZPO §§ 42, 44 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 783

Richterablehnung

BFH, Beschluß vom 03.08.2000 - Aktenzeichen VIII B 80/99

DRsp Nr. 2001/3740

Richterablehnung

1. Eine frühere Verbindung der Richter zur Exekutive - Tätigkeit beim FA - begründet noch keine Vermutung mangelnder Unabhängigkeit. Das gilt auch dann, wenn dem Spruchkörper zwei "übergewechselte" Berufsrichter angehören. 2. Mit Rücksicht auf die sachliche und persönliche Unabhängigkeit eines Richters kann die Besorgnis der Befangenheit nur auf individuell bestimmte Besonderheiten gestützt werden.

Normenkette:

FGO § 51 ; ZPO §§ 42, 44 ;

Gründe:

In dem Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --die E-GmbH-- geltend, dass die gegen sie ergangene Prüfungsanordnung rechtswidrig sei.