BFH - Beschluss vom 23.11.2006
VII B 5/06
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 § 116 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 479
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1588/05

Richterablehnung

BFH, Beschluss vom 23.11.2006 - Aktenzeichen VII B 5/06

DRsp Nr. 2007/802

Richterablehnung

Ein Richter kann nicht abgelehnt werden, nachdem sein Urteil verkündet bzw. an Verkündungs statt zugestellt worden ist.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 § 116 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) streitet mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1997 bis 1999. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, der Bundesfinanzhof durch Beschluss vom 22. März 2005 X B 168/04 die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil als unzulässig verworfen.

Der Kläger meint, in jenem Verfahren sei vom FA das Steuergeheimnis verletzt worden. Er hat deshalb gegen das FA Feststellungsklage erhoben, die das FG als zulässig angesehen, jedoch als unbegründet abgewiesen hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil in ihrer Begründung nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise Gründe dargelegt sind, die nach § 115 Abs. 2 FGO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.