BFH - Beschluss vom 24.02.2000
IV S 15/99
Normen:
FGO §§ 51, 142 ; ZPO §§ 43, 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 981

Richterablehnung; Ablehnung des gesamten Spruchkörpers

BFH, Beschluss vom 24.02.2000 - Aktenzeichen IV S 15/99

DRsp Nr. 2000/5000

Richterablehnung; Ablehnung des gesamten Spruchkörpers

1. Nach ständiger BFH-Rspr. ist ein Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich, wenn der gesamte Spruchkörper pauschal abgelehnt wird, ohne dass ernstliche Gründe in der Person der jeweiligen einzelnen Richter geltend gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Antrag gar nicht oder nur mit Umständen begründet wird, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Ablehnung rechtfertigen könnten. 2. Richtern, die nur vertretungsweise amtieren, kann der Vorwurf der unsachlichen Einstellung aufgrund langdauernder Nichtbearbeitung des Verfahrens nicht gemacht werden.

Normenkette:

FGO §§ 51, 142 ; ZPO §§ 43, 114 ;

Gründe:

Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1997 Klage beim Finanzgericht (FG) wegen Einkommensteuer 1992 bis 1995. Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte es ab, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen. Auch das FG lehnte es zunächst durch Beschluss vom 23. März 1998 und dann durch Beschluss vom 11. Mai 1999 ab, die Vollziehung der vom FA ausgebrachten Pfändungsmaßnahmen sowie der angefochtenen Einkommensteuerbescheide auszusetzen. Der bereits mit Schriftsatz vom 30. April 1998 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hatte gleichfalls keinen Erfolg (Beschluss vom 11. Mai 1999).