Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1997 Klage beim Finanzgericht (FG) wegen Einkommensteuer 1992 bis 1995. Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte es ab, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen. Auch das FG lehnte es zunächst durch Beschluss vom 23. März 1998 und dann durch Beschluss vom 11. Mai 1999 ab, die Vollziehung der vom FA ausgebrachten Pfändungsmaßnahmen sowie der angefochtenen Einkommensteuerbescheide auszusetzen. Der bereits mit Schriftsatz vom 30. April 1998 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hatte gleichfalls keinen Erfolg (Beschluss vom 11. Mai 1999).
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