BFH - Beschluß vom 28.07.2000
X B 18/00; X B 19/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 58

Richterablehnung als Revisionsgrund; Divergenz

BFH, Beschluß vom 28.07.2000 - Aktenzeichen X B 18/00; X B 19/00

DRsp Nr. 2000/9455

Richterablehnung als Revisionsgrund; Divergenz

1. Das Wiederaufgreifen von Vorwürfen gegen die Unparteilichkeit eines Richters, die einem anderen Verfahren zugewiesen und in diesem abschließend behandelt worden sind, begründet keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. 2. Mit einer Rüge i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kann ein Stpfl. nur gehört werden, soweit er nicht - mit der Beschränkung auf einen Sachantrag - wirksam hierauf verzichtet hat. 3. Zu den Voraussetzungen für die Darlegung einer Divergenz i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 FGO.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind teils unzulässig, weil sie nicht in der nach dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) erforderlichen Weise begründet wurden, teils unbegründet, weil die ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.