BFH - Beschluss vom 20.06.2003
XI R 25/03
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1342

Richterablehnung; Befangenheit

BFH, Beschluss vom 20.06.2003 - Aktenzeichen XI R 25/03

DRsp Nr. 2003/11095

Richterablehnung; Befangenheit

1. Ein Befangenheitsgesuch ist nicht statthaft, wenn der Beteiligte sich erkennbar vor einer für ihn möglicherweise ungünstigen Rechtsauffassung des Richters schützen will.2. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers ohne Angaben ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf eine Kollegialentscheidung vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers deuten.3. Ein rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne vorherige Einholung dienstlicher Äußerungen dieser Richter als unzulässig verworfen werden.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) teilweise abgewiesen. Die Veräußerungen der Eigentumswohnungen am X-Weg seien --im Unterschied zu den Wohnungen am Y-Weg-- im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels vorgenommen worden. Das FG bezog sich dabei im Wesentlichen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 2001 XI R 34/99 (BFH/NV 2001, 1545). In diesem Verfahren hatte der Senat die Revision des Klägers gegen die ablehnende Entscheidung des FG wegen Einkommensteuer 1989 und 1990 zurückgewiesen.