Die Klägerin wendet sich gegen einen, seinen Antrag auf Befangenheit eines Richters, abweisenden Senatsbeschluss mit der Gegenvorstellung.
Die von der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2003 (betr. Ablehnung des Richters am Hessischen Finanzgericht ...) erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.
Die Klägerin meint, der Senat habe im Rahmen seiner Entscheidungsfindung zur Befangenheit des von ihr abgelehnten Richters...den hierfür erheblichen Sachverhalt unzutreffend ermittelt, hierbei Art. 103 Abs. 1,
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