BFH - Beschluss vom 17.09.2002
IV B 108/02
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 § 155 ; ZPO § 41 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 73

Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit

BFH, Beschluss vom 17.09.2002 - Aktenzeichen IV B 108/02

DRsp Nr. 2002/17338

Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit

1. Die Verwandtschaft mit einem Verfahrensbevollmächtigten führt nicht zur Ausschließung vom Richteramt2. Ein Verwandtschaftsverhältnis i.S.d. § 41 Nr. 3 ZPO zu einem Verfahrensbevollmächtigten ist geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu begründen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Richter sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Ob tatsächlich eine Befangenheit des Richters vorliegt, ist nicht entscheidend (Anschluss an Senats-Beschl. v. 14.12.1999 - IV B 112/98).

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 § 155 ; ZPO § 41 Nr. 3 ;

Gründe: