BFH - Beschluß vom 24.04.2002
I B 134/01
Normen:
FGO § 6 Abs. 1, 4 § 51 Abs. 1 S. 1 § 116 Abs. 3 § 128 Abs. 2 ; ZPO §§ 43 44 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1310

Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Verlust des Ablehnungsrechtes

BFH, Beschluß vom 24.04.2002 - Aktenzeichen I B 134/01

DRsp Nr. 2002/11596

Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Verlust des Ablehnungsrechtes

1. Ein Beteiligter verliert sein Recht, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zwar nicht bereits dadurch, dass er unmittelbar nach negativer Bescheidung seines Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Sache verhandelt, wenn es ihm darum geht, prozessuale Nachteile in Gestalt eines Prozessurteils zu vermeiden. Da das Ablehnungsrecht ein verzichtbares ist, muss die Absicht, prozessualen Nachteilen entgehen zu wollen, aber ohne Weiteres erkennbar sein.2. Bei einer mündlichen Verhandlung, die in zeitlichem Abstand nach der Zurückweisung eines Ablehnungsantrages erfolgt und an der der Stpfl. rügelos teilnimmt und Zeugen vernimmt, ist das nicht der Fall. Ein solches Verhalten spricht dafür, dass das ursprüngliche Ablehnungsgesuch nicht mehr aufrechterhalten werden soll.

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 1, 4 § 51 Abs. 1 S. 1 § 116 Abs. 3 § 128 Abs. 2 ; ZPO §§ 43 44 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.