I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen eine Grunderwerbsteuerfestsetzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben. In dieser Sache wurde vom Vorsitzenden des geschäftsplanmäßig zuständigen Senats Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 4. November 1998 anberaumt. Der Ladung an die Beteiligten war eine Kopie eines --von einem anderen Senat des FG in einer Parallelsache erlassenen-- Urteils beigefügt. Die Ladung enthielt hierzu u.a. folgenden Zusatz:
"Das Urteil des 2. Senats des FG ... wird in einer neutralisierten Fassung zu den Akten genommen. Sie erhalten eine Kopie davon."
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