BFH - Beschluß vom 23.06.2000
VIII B 136/99
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 §§ 45 48 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1488

Richterablehnung; dienstliche Äußerung eines Senatsmitglieds

BFH, Beschluß vom 23.06.2000 - Aktenzeichen VIII B 136/99

DRsp Nr. 2000/7630

Richterablehnung; dienstliche Äußerung eines Senatsmitglieds

1. Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist nur gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch nach Maßgabe einer vernünftigen objektiven Betrachtung, davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden. 2. Übersendet ein Richter den Beteiligten die dienstliche Äußerung eines Senatsmitglieds, in der dieser sich für befangen erklärt, so dient die Übersendung dem Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs für die Beteiligten und begründet hinsichtlich des übersendenden Richters nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 §§ 45 48 ;

Gründe: