BFH, Beschluß vom 29.07.1998 - Aktenzeichen VII S 12/98
DRsp Nr. 2002/6515
Richterablehnung; Einzelrichter
1. Wird der Einzelrichter, dem gem. § 6FGO der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist, als befangen abgelehnt, so ist der FG-Senat, dem der abgelehnte Richter angehört, als Kollegialgericht für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig.2. Hat über das Ablehnungsgesuch nicht der FG-Senat, sondern unzutreffender Weise der Vorsitzende Senats als Einzelrichter entschieden, leidet der FG-Beschluss an einem Verfahrensfehler. Grundsätzlich unterliegt der Beschluss im Beschwerdeverfahren daher der Aufhebung und Zurückverweisung.
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