1. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Ablehnungsgrund ist im Ablehnungsgesuch darzulegen und glaubhaft zu machen.2. Eine pauschale Ablehnung aller Berufsrichter eines Spruchkörpers ohne Angabe ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig, es sei denn, es werden konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf eine Kollegialentscheidung vorgebracht, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers deuten.
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