BFH - Beschluss vom 17.02.2003
VII S 40/02
Normen:
FGO §§ 4 62a ; GVG §§ 21g 21e ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 930

Richterablehnung; Missbrauch

BFH, Beschluss vom 17.02.2003 - Aktenzeichen VII S 40/02

DRsp Nr. 2003/7183

Richterablehnung; Missbrauch

1. Aus einem angeblich fehlerhaften Verhalten eines Richters in abgeschlossenen früheren Verfahren, zudem mit anderen Beteiligten, kann ein Befangenheitsgrund für das anhängige Verfahren nicht hergeleitet werden.2. Die Ablehnung eines Richters ist missbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer in einer Vollstreckungssache vor dem BFH alle Richter des Senats, die in einem vorangegangenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater mitgewirkt haben, ablehnt, ohne nachzuprüfen, ob die abgelehnten Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan in der Vollstreckungssache überhaupt zuständig sind.3. Ist ein Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich, bedarf es keiner Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter.

Normenkette:

FGO §§ 4 62a ; GVG §§ 21g 21e ;

Gründe:

Der beschließende Senat hat in dem beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren VII B XY über die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) ... zu entscheiden. Mit diesem Urteil hat das FG die Klage des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) abgewiesen.