I. Das Finanzgericht Köln hat durch Beschluss vom ... die mit Schriftsatz vom ... erhobene Wiederaufnahmeklage des Klägers und Antragstellers (Kläger), soweit sie auf die in § 579 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 sowie § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) genannten Gründe gestützt wird, zuständigkeitshalber an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen. In diesem Verfahren beantragt der Kläger, den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof S sowie die Richter am Bundesfinanzhof T und V wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
II. Das Gericht entscheidet über den Antrag des Klägers in der nach dem Geschäftsplan vorgesehenen Besetzung und ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 51 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO bedarf. Denn der Antrag ist missbräuchlich und daher offensichtlich unzulässig (vgl. BFH, Beschluss vom 16. September 1999 VII B 231/99, BFH/NV 2000, 331).
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