BFH - Beschluß vom 24.07.2000
VIII B 44/00
Normen:
FGO § 51 Abs. 1, 2 ; ZPO § 44 Abs. 3, § 45 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 176

Richterablehnung; nicht ordnungsgemäße Besetzung des FG

BFH, Beschluß vom 24.07.2000 - Aktenzeichen VIII B 44/00

DRsp Nr. 2000/9801

Richterablehnung; nicht ordnungsgemäße Besetzung des FG

1. Es entspricht ständiger BFH-Rechtsprechung, das der BFH als Beschwerdegericht auch dann in der Sache selbst entscheiden kann, wenn das FG bei seiner Entscheidung über das Ablehnungsgesuch für einen Richter nicht ordnungsgemäß besetzt war. 2. Das Unterbleiben einer Einholung der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ohne Bedeutung, wenn der für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erhebliche Sachverhalt unstreitig feststeht und es insoweit keiner weiteren Aufklärung bedarf. 3. § 51 Abs. 2 FGO ist nicht analog auf die richterliche Tätigkeit anzuwenden.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1, 2 ; ZPO § 44 Abs. 3, § 45 ;

Gründe: