Richterablehnung; nicht ordnungsgemäße Besetzung des FG
BFH, Beschluß vom 24.07.2000 - Aktenzeichen VIII B 44/00
DRsp Nr. 2000/9801
Richterablehnung; nicht ordnungsgemäße Besetzung des FG
1. Es entspricht ständiger BFH-Rechtsprechung, das der BFH als Beschwerdegericht auch dann in der Sache selbst entscheiden kann, wenn das FG bei seiner Entscheidung über das Ablehnungsgesuch für einen Richter nicht ordnungsgemäß besetzt war.2. Das Unterbleiben einer Einholung der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ohne Bedeutung, wenn der für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erhebliche Sachverhalt unstreitig feststeht und es insoweit keiner weiteren Aufklärung bedarf.3. § 51 Abs. 2FGO ist nicht analog auf die richterliche Tätigkeit anzuwenden.