BFH - Beschluß vom 10.03.2000
I R 112/98
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1 § 116 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Richterablehnung; Rüge eines Verfahrensmangels i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO

BFH, Beschluß vom 10.03.2000 - Aktenzeichen I R 112/98

DRsp Nr. 2002/2435

Richterablehnung; Rüge eines Verfahrensmangels i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO

1. Eine zulassungsfreie Verfahrensrevision wegen eines der in § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FGO bezeichneten Mängel des Verfahrens ist nur statthaft, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mindestens einer der Verfahrensmängel schlüssig gerügt worden ist. 2. Hat ein FG unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ein Ablehnungsgesuch in dem mit der Revision angefochtenen Urteil als unzulässig zurückgewiesen, setzt die schlüssige Rüge des Verfahrensmangels i.S.d. § Abs. Nr. nicht nur den rechtzeitigen Vortrag voraus, der abgelehnte Richter habe an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt. Vielmehr müssen auch die Ablehnungsgründe substantiiert vorgetragen werden und der Revisionskläger muss substantiiert darlegen, aus welchen Gründen das Ablehnungsgesuch entgegen der Auffassung der Vorinstanz zulässig ist.