BFH - Beschluß vom 12.08.1998
III B 23/98
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ZPO §§ 42 43 44 47 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 476

Richterablehnung; Rügeverlust

BFH, Beschluß vom 12.08.1998 - Aktenzeichen III B 23/98

DRsp Nr. 1999/544

Richterablehnung; Rügeverlust

1. Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei in ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend gemacht zu haben, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. 2. Die Begriffe "Anträge gestellt" und "in eine Verhandlung eingelassen" sind weit auszulegen. Einlassung bedeutet jedes prozessuale, der Erledigung eines Streitpunktes dienende Handeln der Partei unter Mitwirkung des Richters. 3. Vermeintliche Ablehnungsgründe, die im Verlauf einer mündlichen Verhandlung oder auch eine Erörterungstermins entstehen, müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geltend gemacht werden. Will der Ablehnungsberechtigte sein Ablehnungsrecht hinsichtlich dieser Gründe nicht verlieren, muss er sich außerdem weigern, den Verhandlungstermin weiterhin wahrzunehmen. 4. Das Ablehnungsgesuch ist eine Prozesshandlung. Diese muss eindeutig sein und es muss Klarheit bestehen, ob ein Ablehnungsgesuch vorliegt. Diese Klarheit ist auch erforderlich, um einen Verlust des Ablehnungsrechtes sicher feststellen zu können. 5. Ein Ablehnungsgesuch kann nicht schon daraus entnommen werden, dass ein Prozessbeteiligter Bedenken gegen die Unabhängigkeit und Unbefangenheit eines Richters erhoben hat.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ZPO §§ 42 43 44 47 ;

Gründe: