BFH - Urteil vom 23.05.2000
VIII R 20/99
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 §§ 65 90a Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO §§ 42 43 44 46 47 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1359

Richterablehnung; Rügeverlust

BFH, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen VIII R 20/99

DRsp Nr. 2000/7336

Richterablehnung; Rügeverlust

1. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn der Beteiligte sein Ablehnungsrecht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 43 ZPO vor Einreichung des Gesuchs verloren hat. 2. Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. 3. Die Begriffe "in eine Verhandlung einlassen" und "Anträge gestellt" werden weit ausgelegt. Auch der Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids ist ein Antrag i.S.d. § 43 ZPO, der zu einem Verlust des Ablehnungsrechts führt.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 §§ 65 90a Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO §§ 42 43 44 46 47 ;

Gründe:

Mit einem am 3. August 1998 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Schriftsatz erhob der Prozessbevollmächtigte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Anfechtungsklage wegen Einkommensteuer 1986 gemäß Bescheid vom 17. Februar 1994 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 1998 mit der Ankündigung, Anträge, Klagebegründung und Vollmacht alsbald nachzureichen.