BFH - Beschluß vom 27.08.1998
VII B 8/98
Normen:
FGO § 51 ; ZPO §§ 42 47 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 480

Richterablehnung; Strafanzeige gegen Richter als Befangenheitsgrund?

BFH, Beschluß vom 27.08.1998 - Aktenzeichen VII B 8/98

DRsp Nr. 1999/677

Richterablehnung; Strafanzeige gegen Richter als Befangenheitsgrund?

1. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. In Betracht kommen dafür nur solche Gründe, die nach Maßgabe einer vernünftigen objektiven Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. 2. Der Umstand, dass ein Richter in anderen Verfahren eines Kl. mitgewirkt und das Klägerbegehren ablehnende Entscheidungen mitunterzeichnet hat, begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht. Das gilt auch für tatsächlich oder vermeintlich unrichtige Entscheidungen. 3. Auch der Umstand, dass im Einzelfall ein Hinweis des Richters in barschem und äußerst grobem Ton gegeben worden sein sollte, rechtfertigt bei einem sachlich nicht zu beanstandenden Hinweis die Besorgnis der Befangenheit nicht. 4. Die Strafanzeige des Kl. gegen den an der Entscheidung mitwirkenden Richter begründet die Besorgnis der Befangenheit i.d.R. nicht, da sich der Richter Kritik an Entscheidungen und ggf. auch harten Vorwürfen in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen häufig zu stellen hat.

Normenkette:

FGO § 51 ; ZPO §§ 42 47 ;

Gründe: