BFH - Beschluss vom 12.05.2003
V B 252/02
Normen:
AO §§ 51 119 ; ZPO § 42 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1285

Richterablehnung; Verletzung des Rechts auf Gehör; Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 12.05.2003 - Aktenzeichen V B 252/02

DRsp Nr. 2003/10126

Richterablehnung; Verletzung des Rechts auf Gehör; Überraschungsentscheidung

1. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Spruchskörpers ist unstatthaft. Dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter sind in derartigen Fällen entbehrlich.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör.3. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht schon deshalb vor, weil die Würdigung des Gerichts nicht den Erwartungen der Beteiligten entspricht.

Normenkette:

AO §§ 51 119 ; ZPO § 42 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Rüge eines Verfahrensmangels setzt die genaue Bezeichnung der Tatsachen voraus, aus denen sich nach Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) der behauptete Verfahrensverstoß ergibt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2000 II B 41/99, BFH/NV 2000, 1102). Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig sein (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612). Daran fehlt es.