BFH - Beschluß vom 10.03.2000
I B 160/98
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 43 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 984

Richterablehnung; Verlust des Ablehnungsrechtes

BFH, Beschluß vom 10.03.2000 - Aktenzeichen I B 160/98

DRsp Nr. 2000/4993

Richterablehnung; Verlust des Ablehnungsrechtes

1. Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. 2. Einen Antrag i.S.d. Vorschrift ist auch ein Antrag gem. § 90 a Abs. 2 FGO auf mündliche Verhandlung.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 43 ;

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Steuerberater A ist-- erhob am 5. März 1998 beim Finanzgericht (FG) u.a. wegen auf Schätzungen beruhender Steuerbescheide Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--). Das FG forderte die Klägerin durch Schreiben vom 9. März 1998 unter Fristsetzung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Schreibens den Gegenstand ihres Klagebegehrens zu bezeichnen. Da die Klägerin auf diese Fristsetzung nicht reagierte, wies das FG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 22. April 1998 als unzulässig ab. Am Erlass des Gerichtsbescheids wirkte u.a. der Richter am FG C mit. Seine Bestellung zum Berichterstatter in dem Rechtsstreit hatte C der Klägerin durch Schreiben vom 2. April 1998 mitgeteilt.