BFH - Beschluß vom 06.04.2000
II B 106/99
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1, § 79b; ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 164

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

BFH, Beschluß vom 06.04.2000 - Aktenzeichen II B 106/99

DRsp Nr. 2000/7372

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

Aus dem Umstand, dass ein Richter schon nach weniger als drei Monaten eine Frist nach § 79 b FGO gesetzt und dabei gerichtlich erstmals zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert hat, kann nicht auf eine Voreingenommenheit des Richters geschlossen werden.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1, § 79b; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Am 6. November 1998 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Klage gegen die im Schätzungswege ergangenen Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1989 und 1993. Die Schätzungen seien unzulässig und im Übrigen unrichtig. Die im Einspruchsverfahren geltend gemachten Schuldzinsen seien nicht berücksichtigt worden. Der Senatsvorsitzende forderte den Kläger am 11. November 1998 auf, die Klage innerhalb eines Monats zu begründen. Als innerhalb dieser Frist bereits eine Klageerwiderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) einging, forderte nunmehr der Berichterstatter den Kläger am 26. November 1998 zur Stellungnahme wiederum innerhalb eines Monats auf. Nach ungenutztem Ablauf beider Fristen zog der Berichterstatter zunächst die Steuerakten bei und forderte sodann den Kläger am 1. Februar 1999 gemäß § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) "nochmals" auf, bis zum 31. März 1999 die Vermögensteuererklärungen auf den 1. Januar 1989 und 1993 vorzulegen.