BFH - Beschluß vom 24.02.2000
IV S 16/99
Normen:
FGO §§ 51 142 ; ZPO § 43 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1207

Richterablehnung; Wiederholung eines bereits zurückgewiesenen Ablehnungsgrundes

BFH, Beschluß vom 24.02.2000 - Aktenzeichen IV S 16/99

DRsp Nr. 2000/5995

Richterablehnung; Wiederholung eines bereits zurückgewiesenen Ablehnungsgrundes

1. Hat das FG über einen Ablehnungsgrund bereits mit bindender Wirkung entschieden, ist die Beschwerde, mit der derselbe Ablehnungsgrund erneut geltend gemacht wird, unzulässig. 2. Die pauschale Ablehnung aller Mitglieder eines Spruchkörpers ohne Angabe der Person der einzelnen Richter liegender ernstlicher Gründe ist unzulässig. 3. Ein erneutes Ablehnungsgesuch kann nicht auf Gründe gestützt werden, die in einer früheren mündlichen Verhandlung - angeblich - entstanden waren. In einem solchen Fall hätte das Ablehnungsgesuch noch in der mündlichen Verhandlung angebracht werden müssen.

Normenkette:

FGO §§ 51 142 ; ZPO § 43 ;

Gründe:

Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1997 Klage beim Finanzgericht (FG) wegen Einkommensteuer 1992 bis 1995. Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte es ab, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen. Auch das FG lehnte es zunächst durch Beschluss vom 23. März 1998 und dann durch Beschluss vom 11. Mai 1999 ab, die Vollziehung der vom FA ausgebrachten Pfändungsmaßnahmen sowie der angefochtenen Einkommensteuerbescheide auszusetzen. Der bereits mit Schriftsatz vom 30. April 1998 gestellt Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 11. Mai 1999).