BFH - Beschluss vom 08.10.2004
IV B 202/02
Normen:
FGO § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 367
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1902/98

Richterliche Hinweispflicht

BFH, Beschluss vom 08.10.2004 - Aktenzeichen IV B 202/02

DRsp Nr. 2004/20305

Richterliche Hinweispflicht

Legt ein Kl. im FG-Verfahren hinsichtlich der Art seiner Betätigung eine Bescheinigung seines Auftraggebers vor, die die Richtigkeit seines Vorbringens zwar nicht erweist aber als nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt, so muss das FG bei ihm vorhandene Zweifel durch Nachfrage klären. Das gilt insbesondere dann, wenn die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.

Normenkette:

FGO § 76 ;

Gründe: