Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt u.a. als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, daneben sind die Kläger Vermieter des bebauten Grundstücks X-Weg 1 und 2; im Jahr 1999 war die Klägerin nichtselbständig tätig.
Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2002, der beim Beklagten am selben Tage und beim Gericht am 31. Januar 2002 einging, erhoben die Kläger Klage gegen die Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999, deren Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe von Steuererklärungen geschätzt worden waren. Die gegen die Bescheide vom 5. Oktober 2001 eingelegten Einsprüche hatte der Beklagte am 20. Dezember 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger führten aus, der Beklagte sei von unzutreffend hohen Werten und Beträgen ausgegangen. Dies werde in einem gesonderten Schriftsatz näher ausgeführt werden.
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