EuGH - Schlussantrag vom 13.01.2011
Rs. C-530/09

Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Dienstleistung der zeitlich begrenzten Bereitstellung von Ausstellungs- und Messeständen

EuGH, Schlussantrag vom 13.01.2011 - Aktenzeichen Rs. C-530/09

DRsp Nr. 2011/2385

Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Dienstleistung der zeitlich begrenzten Bereitstellung von Ausstellungs- und Messeständen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 13. Januar 2011(1 )

Rechtssache C-530/09

Inter-Mark Group sp. z o.o., sp. komandytowa

gegen

Minister Finansów

(Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Poznaniu [Polen])

"Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Dienstleistung der zeitlich begrenzten Bereitstellung von Ausstellungs- und Messeständen"

Tenor:

Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinschaftliche Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Dienstleistung der zeitlich begrenzten Bereitstellung von Ausstellungs- und Messeständen an Aussteller eine mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zusammenhängende Dienstleistung ist und daher unter diese Vorschrift fällt.

Entscheidungsgründe:

1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(2 ) und insbesondere die Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung der zeitlich begrenzten Bereitstellung von Messeständen.