EuGH - Urteil vom 15.06.2006
Rs C-264/04
Normen:
Richtlinie 69/335/EWG Art. 10 Buchst. b ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 12 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1301
EWS 2006, 331
FGPrax 2006, 279
GmbHR 2006, 819
IStR 2006, 634
NJW 2006, 2972
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Verschmelzung von Gesellschaften - Berichtigung des Grundbuchs - Erhebung einer Gebühr - Einstufung als Besitzwechselsteuer - Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr

EuGH, Urteil vom 15.06.2006 - Aktenzeichen Rs C-264/04

DRsp Nr. 2006/22678

Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Verschmelzung von Gesellschaften - Berichtigung des Grundbuchs - Erhebung einer Gebühr - Einstufung als 'Besitzwechselsteuer' - Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr

»1. Eine für die Berichtigung des Grundbuchs erhobene Gebühr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende fällt grundsätzlich unter das Verbot des Artikels 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985. 2. Eine Gebühr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende kann als eine in Abweichung von Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 zulässige Besitzwechselsteuer angesehen werden, wenn sie nicht höher ist als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Gebühr im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 steht.«

Normenkette:

Richtlinie 69/335/EWG Art. 10 Buchst. b ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 12 ;

Entscheidungsgründe: