FG Berlin vom 31.01.2002
9 B 9453/01

Richtsatzprüfungen sind grundsätzlich unzulässig

FG Berlin, vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 9 B 9453/01

DRsp Nr. 2002/9637

Richtsatzprüfungen sind grundsätzlich unzulässig

Durch Richtsatzprüfungen sollen Richtwerte für die Besteuerung anderer Steuerpflichtiger ermittelt werden. Da sie nicht auf die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des geprüften Steuerpflichtigen gerichtet sind, fallen sie nicht unter §§ 193, 194 AO und bedürfen folglich der Zustimmung des Steuerpflichtigen.

Für die Praxis:

Die für die Ermittlung der Richtwerte erforderlichen Kennzahlen lassen sich auch aus allgemeinen Außenprüfungen gewinnen. Daher stellt eine Richtsatzprüfung letztlich einen nicht erforderlichen Eingriff dar, der bereits aufgrund seiner mangelnden Notwendigkeit unzulässig ist. Hinzu kommt, dass nach § 37 BpO die branchenbezogenen Kennzahlen nach Ergebnissen von Außenprüfungen und nicht durch Außenprüfungen ermittelt werden sollen.