Der Rückforderungsbescheid vom 17. November 2009 wird unter diesbezüglicher Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2010 dahingehend geändert, dass der Rückforderungsbetrag von 964 Euro um 283 Euro für das Jahr 2006 und 199 Euro für das Jahr 2007 reduziert wird.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
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