FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.10.2013
10 K 14167/10
Normen:
EStG § 93 Abs. 1 S. 1; EStG § 94; EStG § 10a Abs. 4; AltZertG;
Fundstellen:
DStRE 2014, 785

Riester-Rente Rückforderung zu Unrecht gewährter Steuerermäßigungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nach §§ 93, 94 EStG nur bei schädlicher Verwendung Bindung des Versicherers an die gesonderte Feststellung des FA

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 10 K 14167/10

DRsp Nr. 2013/25455

„Riester”-Rente Rückforderung zu Unrecht gewährter Steuerermäßigungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nach §§ 93, 94 EStG nur bei schädlicher Verwendung Bindung des Versicherers an die gesonderte Feststellung des FA

1. Die Höhe und Vertragszurechnung der gewährten Steuerermäßigung für Beiträge zu einem nach dem AltZertG zertifizierten Vorsorgevertrag unterliegt der in § 10a Abs. 4 EStG normierten Bindungswirkung der gesonderten Feststellung des FA für die Deutsche Rentenversicherung Bund. 2. Die §§ 93, 94 EStG bieten keine Grundlage für die Rückforderung von Steuerermäßigungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, die das FA aus Gründen zu Unrecht gewährt hat, die nichts mit einer schädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens zu tun haben. Dies könnte allenfalls im Wege der Korrektur des entsprechenden Einkommensteuerbescheids durch das zuständige FA geschehen.

Der Rückforderungsbescheid vom 17. November 2009 wird unter diesbezüglicher Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2010 dahingehend geändert, dass der Rückforderungsbetrag von 964 Euro um 283 Euro für das Jahr 2006 und 199 Euro für das Jahr 2007 reduziert wird.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.