FG München - Beschluss vom 19.01.2000
7 V 4999/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; FGO § 69 Abs. 4 Satz 1; FGO § 69 Abs. 2;

Rohgewinnprovision als verdeckte Gewinnausschüttung; Antragsvoraussetzungen für AdV; Antrag auf AdV eines Folgebescheids

FG München, Beschluss vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 7 V 4999/99

DRsp Nr. 2001/2147

Rohgewinnprovision als verdeckte Gewinnausschüttung; Antragsvoraussetzungen für AdV; Antrag auf AdV eines Folgebescheids

1. Die Voraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO muss bereits bei Antragstellung vorliegen. 2. In der Mitteilung des FA über den Ablauf der Vollziehungsaussetzung mit Zahlungsaufforderung ist keine Ablehnung der Vollziehungsaussetzung für den daran anschließenden Zeitraum zu sehen. 3. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Grundlagenbescheids begründet wird, ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. 4. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Umsatztantiemen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sind auch auf Rohgewinntantiemen anzuwenden, wenn der Rohgewinn infolge der bei seiner Ermittlung einbezogenen Aufwendungen und der konkreten Kostenstruktur nicht mit einer Gewinn-, sondern eher mit einer Umsatztantieme vergleichbar ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der vereinbarten Erfolgsbeteiligung um eine Rohgewinntanieme oder eine Rohgewinnprovision handelt. In beiden Fällen handelt es sich um einen erfolgsabhängigen Bestandteil der laufenden Vergütung.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; FGO § 69 Abs. 4 Satz 1; FGO § 69 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

I.