FG Saarland - Urteil vom 29.08.2001
1 K 266/98
Normen:
KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Rohgewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung wegen Vergleichbarkeit mit Umsatztantieme; Körperschaftsteuer 1994 und 1995 sowie Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1994 und 1995

FG Saarland, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 1 K 266/98

DRsp Nr. 2002/13681

Rohgewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung wegen Vergleichbarkeit mit Umsatztantieme; Körperschaftsteuer 1994 und 1995 sowie Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1994 und 1995

Eine an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Rohgewinntantieme, die angesichts der in die Ermittlung des maßgebenden Rohgewinns einzubeziehenden Aufwendungen und der konkreten Kostenstruktur der Gesellschaft einer Umsatz-Tantieme vergleichbar ist, ist als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.

Normenkette:

KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine 1987 gegründete GmbH, betreibt ein Unternehmen, das u. a. die Vermietung von Mailboxes (Speicherkapazität) in einem Zentralrechner zum weltweiten Empfang, Senden, Abrufen und Archivieren von elektronischen Nachrichten sowie den Vertrieb von elektronischen Kommunikationsmitteln zum Gegenstand hat (Dok, Bl. 4).

Das Stammkapital i.H.v. 100.000 DM wurde ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Klägerin von MA, AS und WF zu jeweils 30.000 DM und der Firma Y.-GmbH zu 10.000 DM gehalten. Am 11. Oktober 1991 übertrug AS ihren Anteil auf WF. Am 13. Dezember 1991 wurde das Stammkapital auf 150.000 DM erhöht. Am 20. Dezember 1991 erwarb GA von WF einen Anteil am Stammkapital von 30.000 DM. Dementsprechend wurde ab 1992 das Stammkapital von 150.000 DM wie folgt gehalten:

MA

52.500 DM

WF

52.500 DM

GA

30.000 DM