FG Hessen - Urteil vom 23.08.2016
7 K 1015/15
Normen:
EStG § 9;
Fundstellen:
EFG 2017, 1165

Rückabwicklung; Beteiligungserwerb; Rechtsverfolgungskosten; Veranlassungszusammenhang; Vermögensebene

FG Hessen, Urteil vom 23.08.2016 - Aktenzeichen 7 K 1015/15

DRsp Nr. 2017/7471

Rückabwicklung; Beteiligungserwerb; Rechtsverfolgungskosten; Veranlassungszusammenhang; Vermögensebene

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Jahre 2012 Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.570,32 € als Sonderwerbungskosten im Rahmen seiner Beteiligungseinkünfte abziehen kann.

Der Kläger hält seit Ende 1996 eine Beteiligung an der Gesellschaft A. Die vereinbarte Beteiligungssumme betrug netto 61.355,03 € zzgl. eines Agios in Höhe von 5 %, mithin insgesamt 64.422,78 €. Hieraus erzielte er jahrelang Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV).