BGH - Beschluss vom 03.01.2020
II ZR 100/19
Normen:
AktG § 17 Abs. 2; WpHG § 43;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 228/16
KG, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 77/17

Rückabwicklung einer gezeichneten Beteiligung an einer GmbH & Co. KG im Wege des Schadensersatzes; Klärung der Anforderungen für eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen

BGH, Beschluss vom 03.01.2020 - Aktenzeichen II ZR 100/19

DRsp Nr. 2020/4050

Rückabwicklung einer gezeichneten Beteiligung an einer GmbH & Co. KG im Wege des Schadensersatzes; Klärung der Anforderungen für eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen

Der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, hat den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sein können, vollständig zu unterrichten. Dazu gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. April 2019 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 7.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 17 Abs. 2; WpHG § 43;

Gründe

I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes im Revisionsverfahren noch die Rückabwicklung seiner am 23. März 2012 gezeichneten Beteiligung von 7.000 € an der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. ).