OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.06.2020
24 U 51/19
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 132/19

Rückabwicklung einer Kapitallebensversicherung nach WiderrufVerwirkung eines Widerrufsrechts trotz fehlerhafter WiderspruchsbelehrungWiderspruch mehr als 18 Jahre nach Abschluss des VersicherungsvertragesRückgriff auf VerjährungsfristenObliegenheit zur Geltendmachung eines Rechts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 24 U 51/19

DRsp Nr. 2021/1656

Rückabwicklung einer Kapitallebensversicherung nach Widerruf Verwirkung eines Widerrufsrechts trotz fehlerhafter Widerspruchsbelehrung Widerspruch mehr als 18 Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages Rückgriff auf Verjährungsfristen Obliegenheit zur Geltendmachung eines Rechts

Zur Beurteilung des Zeitmoments im Zusammenhang mit der Verwirkung eines Widerrufsrechts kann auch die Verjährungsfrist herangezogen werden; je kürzer sie ist, desto höher sind in der Regel die Anforderungen an die Verwirkung, weil die gesetzliche Frist einen Hinweis gibt, wie stark die Obliegenheit zur Geltendmachung des jeweiligen Rechts ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Januar 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe