FG München - Beschluss vom 10.02.2010
13 V 3809/09
Normen:
EStG § 7 Abs. 4; EStG § 7a Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; FördG § 4 Abs. 2; FördG § 4 Abs. 1 S. 5; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Rückabwicklung eines Anschaffungs- und Herstellungsvorganges und Hinzurechnung von Einnahmen

FG München, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 13 V 3809/09

DRsp Nr. 2010/11612

Rückabwicklung eines Anschaffungs- und Herstellungsvorganges und Hinzurechnung von Einnahmen

1. Die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wegen irreparabler Vertragsstörungen ist kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. 2. Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages kann ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sein, wenn der Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang nicht abgeschlossen wird. 3. Steuerlich gilt der Grundsatz der Unabänderlichkeit des verwirklichten Einkünfteerzielungstatbestandes; d.h. bei den laufend veranlagten Steuern sind die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert. 4. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften nicht bestimmen, dass eine Änderung des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts zu einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Rechtsfolgen führt. Eine solche Rechtslage ist insbesondere bei Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 1 S. 5 FördG für Anzahlungen auf Anschaffungskosten gegeben.