BFH - Urteil vom 27.06.2006
IX R 47/04
Normen:
EStG § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2280
BFH/NV 2006, 2174
BFHE 214, 267
BStBl II 2007, 162
DB 2006, 2272
DStR 2006, 1835
NJW 2006, 3743
NZM 2006, 908
ZfIR 2007, 461
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1144/03

Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG

BFH, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen IX R 47/04

DRsp Nr. 2006/24931

Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG

»Die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wegen irreparabler Vertragsstörungen stellt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.«

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erwarben durch notariellen Vertrag vom 7. August 1997 von einem Bauträger für einen Festpreis von 230 000 DM eine noch zu errichtende Eigentumswohnung.

Nach Fertigstellung wurde die Wohnung ab März 1998 vermietet. Im Juli 2000 forderten die Kläger den Bauträger unter Fristsetzung auf, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten zu bewirken; eine Erfüllung nach Fristablauf lehnten sie ab. Nach fruchtlosem Fristablauf und der Insolvenz des Bauträgers forderten die Kläger vom Bürgen, der H-Bank, Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises. Daraufhin zahlte die H-Bank an die Kläger 230 000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe der Wohnung.