Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16.06.2020 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung nach einem von ihr mit Schreiben vom 26.10.2017 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages vom 24.10./27.10.2015 zur Finanzierung eines Pkw Z Model01 mit einem Nettodarlehensbetrag von 15.843,64 € inklusive eines Beitrags zur Restschuldversicherung "KSB" i.H.v. 1.448,64 € und nach Abzug einer Anzahlung von 1.000,00 € in Anspruch. Wegen des Sachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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