OLG Stuttgart - Urteil vom 14.11.2006
6 U 22/06
Normen:
BGB §§ 249 ff ; BGB (aF) § 195 ; BGB (aF) § 197 ; AO § 41 ; AO § 173 ; AO § 174 ; VerbrKRG § 9 Abs. 2 S. 4 ;
Fundstellen:
WM 2007, 203
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 343/05

Rückabwicklung eines geschlossenen Immobilienfonds

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 6 U 22/06

DRsp Nr. 2007/1979

Rückabwicklung eines geschlossenen Immobilienfonds

»1. Der Senat hält vorerst daran fest, dass der Verbraucher dem finanzierenden Instititut bei einem verbundenen Geschäft im Wege des Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG analog Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds entgegen halten kann (wie Urteil vom 26.09.2005 6 U 92/05 = ZIP 2005, 2152; Übereinstimmung mit BGH Urteil vom 14.06.2006 II ZR 392/01 = WM 2004, 1518. 1520; Abweichung von BGH Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 106/05 - = BKR 2006, 333, 336f).2. Weil das finanzierende Insititut in diesem Fall für die Rückabwicklung insoweit in die Stellung seines Verbundpartners eintritt, kann und muss der Verbraucher Maßnahmen, die die Verjährung der Schadensersatzansprüche hemmen sollen, gegenüber dem finanzierenden Institut ergreifen.3. Verlangt der Verbraucher mit dem Rückforderungsdurchgriff regelmäßig wiederkehrende Zahlungen an die Bank zurück, so unterlag der Rückforderungsdurchgriff im alten Recht insoweit der kurzen Verjährung des § 197 BGB.4. Ein Emissionsprospekt darf nicht behaupten, dass eine (Nachtrags-)Baugenehmigung vorbesprochen sei und erteilt werde, wenn bislang lediglich ein Mitarbeiter des Stadtbauamts anheim gestellt hat, für die auch von ihm favorisierte Bebauung einen Bauantrag zu stellen.