Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung eines Gewinns aus einer privaten Grundstücksveräußerung.
Mit Vertrag vom 24.11.1998 verkaufte der Kläger zu 1) eine Doppelhaushälfte in Hamburg-... an die Erwerberin E. E wurde am 27.08.1999 im Grundbuch eingetragen. Am 25.04.2000 schlossen der Kläger zu 1) und E einen Vertrag zur "RÜCKABWICKLUNG EINES WOHNUNGSEIGENTUMSKAUFVERTRAGES". Im Eingang des Vertrages heißt es unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 24.11.1998: "Wir wollen den vorgenannten Kaufvertrag nunmehr rückgängig machen...". Gem. § 2 des Vertrages übernimmt der Kläger zu 1) das von E zur Finanzierung des Vertrages vom 25.11.1998 aufgenommene Bankdarlehen in Höhe von 190.000 DM. Eine weitergehende Leistungsverpflichtung der E im Werte von 60.000 DM wurde aufgehoben. Laut § 4 des Vertrages war der Besitz an dem Haus bereits am 01.12.1999 wieder an den Kläger zu 1) übergeben worden. Für weitere Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (Gerichtsakte Bl. 8 f) verwiesen. Mit Vertrag vom 18.07.2000 verkaufte der Kläger zu 1) die Doppelhaushälfte zu einem Preis von 405.000 DM an die Erwerber A und B.
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