OLG Oldenburg - Urteil vom 06.02.2020
14 U 202/19
Normen:
BGB § 214; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 902/19

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug mit einem Motor der Baureihe EA 189Einrede der VerjährungDreijährige Verjährungsfrist

OLG Oldenburg, Urteil vom 06.02.2020 - Aktenzeichen 14 U 202/19

DRsp Nr. 2021/18489

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einrede der Verjährung Dreijährige Verjährungsfrist

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 26.06.2019, Az. 3 O 902/19, geändert:

Die Klage wird hinsichtlich des Feststellungsantrags (Klageantrag zu 2) als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 13.000,- EUR

Normenkette:

BGB § 214; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 195;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von der Abgasthematik betroffenen Fahrzeugs in Anspruch.