1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 26.06.2019, Az.
Die Klage wird hinsichtlich des Feststellungsantrags (Klageantrag zu 2) als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 13.000,- EUR
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von der Abgasthematik betroffenen Fahrzeugs in Anspruch.
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