Die Berufung des Klägers gegen das am 10.03.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW1, Baujahr 2011.
Dieses von der Beklagten zu 2) hergestellte Fahrzeug kaufte der Kläger bei der Beklagten zu 1) am 29.05.2015 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 41.056 km für 58.000,00 €. Den Kaufpreis zahlte er. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte noch am 29.05.2015.
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