Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.12.2021 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Urteil vom 2.12.2021 -
I.
Die gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist unbegründet.
Zu Unrecht meint der Kläger, im Streitfall seien die Nutzungen keine bloße Nebenforderung. Zinsen und Nutzungen, die unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung verlangt werden, gehören zwar zur Hauptforderung, wenn es um die Herausgabe des zur Begleichung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrages oder um die Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterlegten Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse geht, nicht aber dann, wenn es sich - wie hier - um Beträge handelt, die als Vergütung für die Nutzung der einem Bereicherungs- oder sonstigem Rückgewährschuldner zugeflossenen Hauptsummen eingeklagt werden (Senat, Urteil vom 21.12.2012,
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