Die Parteien streiten klagend und widerklagend um gegenseitige Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines nichtigen Kaufvertrages über eine Steuerberaterpraxis.
Der Beklagte erwarb vom Kläger mit "Praxisübergabevertrag" vom 30.09.1995 dessen Steuerberaterpraxis in O1. Die Praxis war danach dem Beklagten zum 01.01.1996 zu übergeben. Als Kaufpreis vereinbarten die Parteien 925.000 DM. Hierauf zahlte der Beklagte an den Kläger zum ersten Fälligkeitstag der ersten Rate einen Betrag von 400.000 DM.
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