1. Die Berufung des Beklagten vom 17.07.2019 gegen das am 03.04.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam -
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 09.07.2019 wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die durch die Berufungseinlegung vom 17.07.2019 entstandenen Kosten zu tragen.
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags sowie den Ersatz der der Klägerin durch die Augenerkrankung des verkauften Pferdes entstandenen Aufwendungen.
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