Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20.10.2020 - Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Der Kläger möchte mit seiner Klage - unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten - die Rückabwicklung zweier Aktienkauf- und Übertragungsverträge vom 19.04.2018 erreichen, mit denen er insgesamt 105.600 Stückaktien an der (A) Investments GmbH & Co.KGa.A. an die Beklagte veräußert hat.
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