OLG Brandenburg - Urteil vom 27.04.2022
4 U 260/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 123;
Fundstellen:
AG 2022, 778
NZG 2022, 1534
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 300/19

Rückabwicklung von Aktienkaufverträgen und ÜbertragungsverträgenAnfechtung von WillenserklärungenFehlender AnfechtungsgrundKeine Aufklärungspflicht in Bezug auf den Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 4 U 260/20

DRsp Nr. 2022/8037

Rückabwicklung von Aktienkaufverträgen und Übertragungsverträgen Anfechtung von Willenserklärungen Fehlender Anfechtungsgrund Keine Aufklärungspflicht in Bezug auf den Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20.10.2020 - Az. 6 O 300/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 123;

Gründe:

I.

Der Kläger möchte mit seiner Klage - unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten - die Rückabwicklung zweier Aktienkauf- und Übertragungsverträge vom 19.04.2018 erreichen, mit denen er insgesamt 105.600 Stückaktien an der (A) Investments GmbH & Co.KGa.A. an die Beklagte veräußert hat.