OLG Köln - Urteil vom 28.08.2020
20 U 63/19
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 285/18

Rückabwicklung von fondsgebundenen LebensversicherungenWirksamkeit einer WiderspruchsbelehrungNotwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis der SchriftlichkeitAnrechnung von Provisionen für an sich selbst vermittelte Verträge

OLG Köln, Urteil vom 28.08.2020 - Aktenzeichen 20 U 63/19

DRsp Nr. 2021/9686

Rückabwicklung von fondsgebundenen Lebensversicherungen Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung Notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis der Schriftlichkeit Anrechnung von Provisionen für an sich selbst vermittelte Verträge

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger wird das am 20. März 2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 285/18 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den ausgeurteilten Betrag von 3.726,04 € nebst Zinsen hinaus weitere 657,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280.398,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2018 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.